Ein von der EU erlassenes Gesetz erlaubt die Beigabe von Grillen in Lebensmitteln. Doch wie lässt sich das in Nahrungsmitteln erkennen?
Frankfurt - Die kürzlich von der EU freigegebene Erweiterung der Lebensmittelverordnung dürfte vermutlich nicht jedem schmecken. Seit dem 24. Januar ist das Beimischen von Grillenpulver in Lebensmitteln in sämtlichen Mitgliedstaaten der EU erlaubt. Dies sorgte bereits im Voraus in klassischen und sozialen Medien für Spott und Kritik. Doch die Grille Acheta Domesticus, besser als Heimchen bekannt, ist nicht der einzige Zuzug auf der künftigen Zutatenliste. Auch die Larven des Getreideschimmelkäfers dürfen künftig als neue Zutat in Lebensmitteln verarbeitet werden.
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Doch die beiden Insektenarten sind nicht die ersten, die als Nahrungsquelle in der EU freigegeben wurden. Auch Heuschrecken und der gelbe Mehlwurm stehen bereits auf der Liste der für den Verzehr zugelassenen Insekten. Dass manche Menschen sich nur schwer damit anfreunden können, künftig Insekten als Zusatz in ihrem Brot zu finden, ist nachvollziehbar. Doch vor allem für Allergiker ist es essenziell, dass diese leicht erkennen, welche Inhaltsstoffe für ihre Mahlzeit verarbeitet wurden. Wie lässt sich also erkennen, ob ein Lebensmittel mit der neuen Zutat hergestellt wurde? Und wie sinnvoll ist die neue Nahrungsquelle?
Insekten gelten laut Verbraucherzentrale als wichtige Proteinquelle. Immerhin stehen weltweit laut National Geographic insgesamt 2100 Insektenarten für mehr als 2 Milliarden Menschen auf dem Speiseplan. Bisher bleibt die Verarbeitung von Insekten in Lebensmitteln in Deutschland noch ein Nischenmarkt. Nach EU-Verordnung darf bislang lediglich das vietnamesische Unternehmen Cricket One teilweise entfettetes Pulver aus der Hausgrille in der EU vertreiben. Dieses kann künftig laut der neuen EU-Verordnung in einer Vielzahl an Lebensmitteln verarbeitet werden.
Der Getreideschimmelkäfer kann künftig als Zutat in folgenden Nahrungsmitteln verarbeitet werden:
Wie bei allen Lebensmitteln besteht auch hier eine Kennzeichnungspflicht. Die Verarbeitung der Insekten muss also anhand der Zutatenliste auf der Verpackung einsehbar sein. Laut der neuen EU-Verordnung steht bei der Hausgrille dann im Zutatenverzeichnis „teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille).“ Beim Getreideschimmelkäfer lautet die Angabe „gefrorene Larven/Paste aus Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer).“ (Niklas Müller)
2023-01-26T10:30:53Z dg43tfdfdgfd